Benötigt jemand Hartz-4-Leistungen, kann diese Person in der Regel die Mietkaution nicht aus eigenen Mitteln aufbringen. In diesem Fällen gewährt das Jobcenter meistens ein sogenanntes Mietkautionsdarlehen. Dieses Mietkautionsdarlehen wird dann in der Folgezeit meist mit dem Regelbedarf aufgerechnet. Das heißt, der Leistungsberechtigte erhält monatlich 10 % weniger Hartz 4 Leistungen.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfahlen musste sich nun mit der Frage beschäftigen, ob diese Aufrechnung rechtmäßig ist. Geklagt hatte ein nach dem SGB II Leistungsberechtigter. Das Jobcenter hatte diesem ein Mietkautionsdarlehen gewährt und wollte nun eine monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des Regelbedarfs vornehmen.
In dem Urteil des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfahlen vom 29.06.2017 (Az.: L 7 607/17) kam dieses zu dem Ergebnis, dass eine solche Aufrechnung rechtswidrig ist. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfahlen begründete seine Entscheidung damit, dass in den Regelleistungen kein Spielraum für die Kosten der Unterkunft vorgesehen ist. Dem Leistungsberechtigten ist es folglich nicht möglich, die Mietkaution aus dem Regelbedarf anzusparen. Der Betroffene kann keine Rücklagen bilden, um die Mietkaution selbst zu tragen.
Rechtsgrundlage für die Aufrechnung des Jobcenters ist § 42 a Abs. 2 S. 1 SGB II. Diese Vorschrift zwing das Jobcenter allerdings nicht eine Aufrechnung vorzunehmen. Ob das Jobcenter eine Aufrechnung vornimmt liegt in dessen Ermessen. Das Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfahlen geht in seiner Entscheidung insbesondere davon aus, dass eine Aufrechnung bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift nicht möglich ist.
Gegen das Urteil des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfahlen wurde bereits Revision eingelegt. Somit wird das Bundessozialgericht (Az.: B 14 AS 31/17 R) entscheiden, ob es dieser Rechtsauffassung folgen wird. Ob das Bundessozialgericht dieselbe Rechtsauffassung vertritt, bleib abzuwarten.