Es besteht immer wieder Streit zwischen dem Jobcenter und Leistungsberechtigten, ob das Jobcenter auch die Kosten für die Reparatur einer Brille übernehmen muss. Häufig werden diese Anträge durch das Jobcenter abgelehnt. Meist wird argumentiert, dass die Reparatur von Brillen vom Regelbedarf erfasst sei.
Das Bundessozialgericht hat mit einer Entscheidung vom 25.10.2017 (Az.: B 14 AS 4/17 R) nun entschieden, dass das Jobcenter auch die Kosten für die Reparatur einer Brille übernehmen muss.
Die Richter stützen ihre Entscheidung auf § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II. Nach dieser Vorschrift ist das Jobcenter verpflichtet, die Reparatur von therapeutischen Geräten zu übernehmen. Das Bundesamt für Statistik versteht unter der Wendung „therapeutische Geräte und Ausrüstungen“ auch Brillen. Somit ist im Ergebnis die Reparatur von Brillen ein Sonderbedarf, welcher vom Jobcenter zu erstatten ist. Es ist somit allen Betroffenen zu empfehlen, die Kostenübernahme durch das Jobcenter zu beantragen.
Voraussetzung für die Kostenübernahme ist allerdings immer, dass die Brille medizinisch notwendig ist. Im Zweifel muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, welches die Notwendigkeit einer Brille bestätigt. Darüber hinaus sind nicht alle Leistungen umfasst. Das Bundessozialgericht hat beispielsweise entschieden, dass die Entspiegelung von Brillengläsern medizinisch nicht notwendig ist. Daher muss diese Leistung auch nicht vom Jobcenter übernommen werden.