Es kommt immer wieder vor, dass auch jemand Leistungen nach dem SGB II Bezieht, obwohl diese Person arbeiten geht. In diesem Fall reicht das erwirtschaftete Geld aus dem Arbeitsverhältnis nicht aus.
Grundsätzlich ist jeder der Hartz-IV-Leistungen bezieht verpflichtet eine ihm zumutbare Arbeitsstelle anzunehmen und dort zu arbeiten. Macht diese Person das nicht verletzt er eine Pflicht nach § 31 SGB II. Eine solche Pflichtverletzung kann zur Folge haben, dass das Jobcenter einen sogenannten Sanktionsbescheid erlässt. Das heißt der Jobcenter kürzt die Leistungen eines Hartz-IV Empfängers.
Eine solche Sanktion wird auch dann verhängt, wenn der Hartz-IV-Empfänger sein Arbeitsverhältnis kündigt. Das Sozialgericht Gießen musste sich nun aber auch mit der Frage beschäftigen, ob das Jobcenter eine solche Sanktion in dem Fall aussprechen darf, indem der Hartz-IV-Empfänger aus wichtigen Grund während der Probezeit gekündigt hat.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass er sich auf seine Aufgaben ziemlich viel Konzentrieren musste und auch Schnelligkeit gefordert gewesen sei. Dies seien nicht seine Stärken. Außerdem sei das Arbeitsklima ziemlich schlecht gewesen und sein sei Chef ein Choleriker gewesen. Um weiter dort arbeiten zu können habe Hartz-IV-Empfänger gefragt, ob es für ihn auch eine andere Arbeit geben würde, die habe man verneint.
Das Jobcenter hat daraufhin einen Sanktionsbescheid erlassen gegen den der Hartz-IV-Empfänger geklagt hat. Das Sozialgericht Gießen hat in seinem Urteil vom 27.11.2017 (AZ.: S 22 AS 734/16) entscheiden, dass der Sanktionsbescheid rechtswidrig war.
Nach Auffassung des Gerichtes sei es grundsätzlich richtig, dass ein Sanktionsbescheid auf Grund von § 31 SGB II erlassen werden könnte. Dies sei aber nicht derFall, wenn der Hartz–IV–Empfänger das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund kündigt. Der Begriff “wichtiger Grund” in § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist ein sogenannterunbestimmter Rechtsbegriff. Eine Minderung der Leistungen nach dem SGB II soll nur dann eintreten, wenn dem Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen und der Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann.
Der Kläger habe in diesem konkreten Fall plausibel dargelegt, dass er Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen kann. In einer solchen Situation muss es auch einen nach dem SGB II Leistungsberechtigten möglich sein, sich von seiner derzeitigen Arbeitsstelle während der Probezeit zu lösen, ohne eine Sanktion durch das Jobcenter zu erhalten.