Das Sozialgericht Hannover musste sich mit der Frage beschäftigen, ob das Jobcenter die Kosten für ein iPad übernehmen muss, wenn dieses für die Schule benötigt wird. Geklagte hatte eine Schülerin vertreten durch ihre Mutter, welche die 6. Klasse besuchte. Die Schule bestimmte, dass dieses konkrete iPad in der günstigen Variante genutzt werden muss. Die Kosten für ein solches iPad lagen bei 369,90 EUR.
Die Schüler mussten das iPad beispielsweise für Hausaufgaben oder innerhalb des Unterrichts nutzen. Die Schule selbst stellte keine Geräte zur Verfügung, sodass die Schüler verpflichtet waren, sich selbst ein solches iPad selbst zu kaufen.
Die Antragstellerin beantragte die Kosten für das iPad in Höhe von 369,90 EUR zu übernehmen oder zumindest hilfsweise das Jobcenter zu verpflichten ein Darlehen für das Tablet zu gewähren.
Das Sozialgericht Hannover entschied in seiner Entscheidung vom 06.02.2018 (Az.: S 68 AS 344/18 ER), dass die Kosten für das iPad übernommen werden müssen. Die Entscheidung des Sozialgerichts Hannover ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des Landessozialgerichts Niederstachen zu sehen. Mit diesem Urteil wurde bereits entschieden, dass das Jobcenter die Kosten für Schulbücher übernehmen muss.
Auch die Kosten für das iPad wurden auf die verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II gestützt. Gemäß § 21 Absatz 6 S. 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, wenn ein im Einzelfall unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Unabweisbar soll ein solcher Bedarf sein, wenn dieser Bedarf nicht durch die Zuwendung Dritter oder durch Einsparungen aus dem Regelbedarf gedeckt werden kann. Außerdem muss der Bedarf seiner Höhe nach, erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichen.
In dem konkreten Fall sind im Regelbedarf für Kinder zwischen 6 und 14 Jahren Kosten für Datenverarbeitungsgeräte in Höhe von 2,28 EUR monatlich vorgesehen. Aus diesem Bedarf können die Kosten nicht gedeckt werden. Des Weiteren war der Verweis auf ein günstigereres Tablett nicht möglich, da die Schulde dieses iPad konkret vorgeschrieben hat.
Kostendeckung durch Schulgeld gem. § 28 Abs. 3 S. 3 SGB II
Des Weiteren stellte das Sozialgericht Hannover fest, dass die Kosten für ein iPad nicht in den Kosten für den Schuldbedarf gem. § 28 Abs. 3 S. 1 SGB II vorgesehen ist.Das Jobcenter zahlt an Bedarfsgemeinschaften, in denen einschuldpflichtiges Kind lebt Schulgeld für jedes schulpflichtige Kind aus. Nach § 28 Abs. 3 SGB II erhalten Schülerinnen und Schüler jährlich 100,00 EUR für den Schuldbedarf. Das Schulgeld wird wie folgt ausgezahlt:
1. August: 70,00 EUR
1. Februar 30,00 EUR
Empfänger von ALG II, Sozialgeld und der Sozialhilfe erhalten diePauschalen automatisch. Es muss kein gesonderter Antrag gestelltwerden.
Mit dem Schulgeld soll der persönliche Schulbedarf finanziert werden. Darunter fallen beispielsweise Stifte, Hefte oder Zeichenmaterial. Mit dem Pauschalbetrag sollen aber die Kosten für einen Taschenrechner abgedeckt sein. Der Gesetzgeber hat mithin die veränderte Nutzung elektronischer Geräte im Unterricht nicht berücksichtigt und dazu die Pauschale angepasst
Das Sozialgericht Hannover stellte aber fest, dass in dem Schulgeld die Kosten für ein Tablet nicht enthalten sind. Im Ergebnis wurde das Jobcenter verpflichtet, die Kosten für das iPad zu übernehmen.
Die Gewährung eines Darlehns für das iPad gem. § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II war schon deshalb ausgeschlossen, weil die Kosten für das iPad nicht aus dem Regelbedarf bestritten werden konnten.