Ist jemand schulpflichtig und bezieht Leistungen nach dem SGB II, ist es für denjenigen immer wieder eine finanzielle Herausforderung am Anfang eines Schuljahres die neuen Schulbücher zu kaufen. Das Jobcenter argumentiert in dieser Situation häufig, dass die Kosten der Schulbücher bereist durch das jährliche Schulgeld in Höhe von 100,00 EUR abgedeckt seien.
Dagegen hat nun eine Schülerin aus Niedersachsen geklagt. Daraufhin musste sich dann auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit der Frage beschäftigt, ob die Kosten für Schulbücher vom Jobcenter zu bezahlen sind.
Mit Urteil vom 11.12.2017 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (L 11 AS349/17) nun entschieden, dass Kosten für Schulbücher als Mehrbedarfsleistung vom Jobcenter zu übernehmen sind. Dies ist die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage.
Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass in der Schulbedarfspauschale gem. § 28 Abs. 3 SGB II keine Kosten für Schulbücher vorgesehen sind. Somit müssten die Bücher aus dem Regelbedarf bezahlt werden. Der Regelbedarf sieht allerdings lediglich einen Betrag in Höhe von 3,00 EUR monatlich für Bücher vor. Dieser Betrag deckt aber in der Regel nicht einmal ein Drittel der tatsächlichen Kosten für Schulbücher ab.
Somit liegt im Ergebnis eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers vor, die durch die Gerichte geschlossen werden muss. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, dass gesamte menschenwürdige Existenzminimum sicherzustellen. Dazu gehören auch die Kosten des Schulbesuchs. Daher war es aus Sicht des Landessozialgerichtes notwendig, das Jobcenter zu verpflichten, Mehrbedarf für Schulbücher gem. § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen.
Was tun, wenn das Jobcenter die Kosten für Schulbücher nicht bezahlt?
Es wird allen Hartz-IV-Empfängern geraten, einen Antrag auf Übernahme der Kosten für Schulbücher zu stellen. Sollte das Jobcenter dennoch die Kostenübernahme ablehnen, so sollte gegen den ablehnenden Bescheid innerhalb der Frist Widerspruch eingelegt werden. Sollte das Jobcenter dann immer noch nicht abhelfen, steht der Weg zu den Sozialgerichten offen. Es besteht eine große Wahrscheinlichkeit, dass sich auch weitere Sozialgerichte dieser Rechtsauffassung anschließen werden. Zwischenzeitlich wurde die Rechtsfrage auch beim Bundessozialgericht anhängig gemacht.
Schulgeld gem. § 28 Abs. 3 SGB II
Das Jobcenter zahlt an Bedarfsgemeinschaften, in denen ein schuldpflichtiges Kind lebt gerade wieder Schulgeld für jedes schulpflichtige Kind aus. Nach § 28 Abs. 3 SGBII erhalten Schülerinnen und Schüler jährlich 100,00 EUR für den Schulbedarf. Das Schulgeld wird wie folgt ausgezahlt:
1. August: 70,00 EUR
1. Februar 30,00 EUR
Empfänger von ALG II, Sozialgeld und der Sozialhilfe erhalten die Pauschalen automatisch. Es muss kein gesonderter Antrag gestellt werden.
Mit dem Schulgeld soll der persönliche Schulbedarf finanziert werden. Darunter fallen beispielsweise Stifte, Hefte oder Zeichenmaterial. Von dem Schulgeld sindSchulbücher gerade nicht erfasst. Die Übernahme dieser Kosten kann gesondert beim Jobcenter beantragt werden.
In der Politik wird bereits diskutiert, ob das Schulgeld in Höhe von 100,00 EUR jährlich angemessen ist. Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass die neue Bundesregierung eine solche Erhöhung beschließen wird. Diskutiert wird ein Schulgeld in Höhe von 150,00 EUR bis 180,00 EUR. Es bleibt abzuwarten, ob diese Erhöhung tatsächlich kommen wird.