Wann besteht ein Mehrbedarf bei kostenaufwendiger Ernährung?

Wann besteht ein Mehrbedarf bei kostenaufwendiger Ernährung?

Hartz-IV-Empfänger können einen Mehrbedarf auf Grund einer kostenaufwendigen Ernährung haben. Ein solcher Anspruch besteht gemäß § 21 Abs. 5 SGB II, wenn ein Leistungsberechtigter auf Grund einer Krankheit oder Behinderung eine kostenaufwendigere Ernährung als üblich hat.

Wann eine solche Krankheit vorliegt wurde durch den Gesetzgeber allerdings nicht definiert. Daher kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, bezüglich der Frage, welche Krankheiten eine kostenaufwendige Ernährung begründen. In der Praxis wird sich damit beholfen, dass die Empfehlungen für Krankenkostzulage des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass diese Empfehlungen keine Gesetzeswirkungen haben. Die Empfehlungen dienen vielmehr dazu, die Verwaltungspraxis zu vereinheitlichen und der Behörde eine Orientierungshilfe zu geben.

Nach den Empfehlungen des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge begründen beispielsweise folgende Erkrankungen einen Mehrbedarf:

  • Aids/ HIV
  • Krebs
  • Sprue
  • Multiple Sklerose

In der Regel erhalten Betroffene einen Mehrbedarf in Höhe von 10 oder 20 % des Regelbedarfs. Dies hängt von der jeweiligen Erkrankung ab.

Kein Mehrbedarf soll beispielsweise bei folgenden Krankheiten vorliegen

  • Hyperlipidämie (Erhöhung der Blutfettwerte)
  • Gicht
  • Hypertonie (Bluthochdruck)
  • Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit – Typ II und Typ I, konventionelle und intensiviert konventionelle Behandlung
  • Neurodermitis (Überempfindlichkeit von Haut und Schleimhäuten auf genetischer Basis)

Im Einzelfall entbinden die Empfehlungen des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, das Gericht aber nicht von einer individuellen Prüfung des Einzelfalles. Es kann daher sein, dass ein Leistungsberechtigter eine Krankheit hat, welche nicht in den Empfehlungen aufgeführt ist, dieser aber trotzdem einen Anspruch auf Mehrbedarf hat.

So wurde beispielsweise von den Gerichten unterschiedlich entschieden, ob ein Mehrbedarf bei einer Laktoseintoleranz besteht. Bei der Laktoseintoleranz handelt es sich um eine chronische Erkrankung, bei der Betroffene Probleme bei der Verdauung von Milcheiweiß haben. Das Sozialgericht Berlin sowie das Sozialgericht Dresden haben beispielsweise einen Mehrbedarf angenommen. Das Sozialgericht Freiburg hat dagegen den Mehrbedarf nicht anerkannt. Inzwischen hat auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (L 6 AS 403/14) entschieden, dass kein Mehrbedarf vorliegt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass sich auch die Ernährung bei Verzicht auf die unverträglichen Lebensmittel kostenneutral auswirkt. Der Betroffene habe also keine Mehrkosten auf Grund seiner Krankheit. Daher hat er auch keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf.

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