Kann ein nach dem SGB II Leistungsberechtigter einfach umziehen?

Kann ein nach dem SGB II Leistungsberechtigter einfach umziehen?

Grundsätzlich kann das Jobcenter niemanden zwingen in einer bestimmten Wohnung zu leben oder den Umzug per se verbieten. Es sind aber verschiedene Punkt zu beachten, damit das Jobcenter im Anschluss auch die Kosten der neuen Wohnung übernimmt und auch noch den Umzug bezahlt.

Zustimmung durch das Jobcenter

Es ist zunächst zu prüfen, ob die Wohnkosten angemessen sind. Die Angemessenheit richtet sich nach dem sogenannten Wohngeldgesetz. Wie hoch die Miete sein darf, kann pauschal nicht beantwortet werden. Dies richtet sich zum einem danach in welcher Stadt der Leistungsberechtigte lebt. Zum anderen richtet sich die Angemessenheit nach der Anzahl der Personen, die in der Wohnung leben. Es ist im Übrigen ein Irrtum, dass es auf die Größe der Wohnung ankommt.

Bei der Angemessenheit wird lediglich die Kaltmiete zuzüglich der Nebenkosten berücksichtigt. Die Heizkosten werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.

Sind die Wohnkosten angemessen muss ein Leistungsberechtigter einen Antrag auf Übernahme der Kosten durch das Jobcenter beantragen. Das Jobcenter wird nun prüfen, ob es die Zustimmung erteilt. Sind die Wohnkosten der neuen Wohnung höher als die der alten Wohnung wird das Jobcenter prüfen, ob der Umzug notwendig ist.

Die Notwenigkeit des Umzuges kann sich aus diversen Gründen ergeben. Beispielsweise Streit mit dem Vermieter. Die alte Wohnung kann aber auch einfach zu klein geworden sein, weil ein weiteres Kind in die Familie gekommen ist. Sollte es zu Problemen mit dem Jobcenter kommen muss schnell gehandelt werden, denn der neue Vermieter könnte die Wohnung an einen Dritten vermieten.

Es empfiehlt sich daher die Gründe des Umzuges bereits vorher zu dokumentieren und die nötigen Unterlagen zusammenzusuchen, damit diese dann dem Jobcenter sofort vorgelegt werden können. In manchen Fällen möchte das Jobcenter dokumentiert haben, dass der Leistungsberechtigte zunächst versucht hat, die Probleme auf einem anderen Weg zu lösen.

Sollte das Jobcenter die Genehmigung nicht erteilen, ist daraus kein Verbot des Umzuges zu sehen. Das Jobcenter wird aber die Mehrkosten nicht bezahlen. Die Differenz muss dann aus dem Regelbedarf geleistet werden. Ein Umzug ohne die Zustimmung des Jobcenters ist folglich immer mit Risiken verbunden.

Umzugskosten

Grundsätzlich gilt: Der Umzug ist in Eigenregie durchzuführen. Trotzdem ist es möglich, dassJobcenter die Kosten für einen Umzugswagen sowie 1 bis 2 Helfern übernimmt.

Etwas Anderes gilt, wenn der Leistungsberechtigte auf Grund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage ist, den Umzug selbst zu organisieren. Dabei reicht eine normale „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ nicht aus.

Damit die Kosten übernommen werden muss zuvor ein schriftlicher Antrag beim Jobcenter gestellt werden. Außerdem sind Kostenvoranschläge einzureichen.

Mietkaution

Ist der Umzug notwendig, gehören zu den Umzugskosten auch die Mietkaution gem. § 22 Abs. VI SGB II. Es ist folglich möglich, dass das Jobcenter dem Leistungsberechtigen ein Darlehen gewährt. Aber auch für dieses muss ein Antrag gestellt werden. Ein grundsätzlicher Anspruch besteht allerdings nicht. Es müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalles beachtet werden.

Wie bereits berichtet, kann das Jobcenter das Mietkautionsdarlehen nicht ohne weiteres mit den Regelleistungen aufrechnen.

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