Muss das Jobcenter die Kosten für die Anmietung eines grafischen Taschenrechners übernehmen?

Muss das Jobcenter die Kosten für die Anmietung eines grafischen Taschenrechners übernehmen?

Erst vor Kurzen hat das Landessozialgericht mit Urteil vom 11.12.2017 entschieden Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (L 11 AS349/17), dass das Jobcenter die Kosten für Schulbücher übernehmen muss. Dies wurde damit begründet, dass die Kosten der Schulbücher nicht von dem Schulgeld in Höhe von 100,00 EUR gedeckt sind.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen musste sich nun auch mit der Frage auseinandersetzen, ob das Jobcenter die Kosten für einen graphischen Taschenrechner übernehmen muss. Ein solcher muss regelmäßig in der Sekundarstufe II angeschafft werden. Dieser Taschenrechner kostet ca. 75,00 EUR.

In der Entscheidung des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 11.12.2017 (L 11 AS 917/16) entschied das Gericht, dass die Kosten des Taschenrechners von der Schulbedarfspauschale gem. § 28 Abs. 3 SGB II gedeckt sind. Weitergehende Ansprüche auf Übernahmeder Kosten bestehen nach Ansicht des Landessozialgerichtes jedenfalls nicht. Der Anspruch sei weder aus § 21 Abs. 6 SGB II nach aus § 73 SGB XII herzuleiten.

Die Entscheidung des Landessozialgerichtes überrascht, da zuvor noch entschieden wurde, dass die Schuldbedarfspauschale gem. § 28 Abs. 3 SGB II für Schulbücher nicht ausreichend sei. Dabei handelt es sich um das sogenannte Schulgeld in Höhe von 100,00 EUR jährlich. Mit dem Schulgeld soll der persönliche Schulbedarffinanziert werden. Darunter fallen beispielsweise Stifte, Hefte oder Zeichenmaterial. Von dem Schulgeld sind Schulbücher gerade nicht erfasst. Die Übernahme dieserKosten kann gesondert beim Jobcenter beantragt werden.

Der wesentliche Unterschied bestehe nach Ansicht des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen darin, dass der graphische Taschenrechner lediglich einmal angeschafft werden muss und dann die gesamte Oberstufe genutzt werden kann. Die Kosten teilen sich somit über drei Jahre auf.

Außerdem sei die Höhe des Schulgeldes in Höhe von 100,00 EUR nicht zu beanstanden. Außerdem müsse beachtet werden, dass es bei einer Pauschale die Regel sei, dass nicht der tatsächliche Betrag abgedeckt wird. Dieser einer jeglichen Pauschalierung immanenten Folge begründe jedenfalls noch keine Fehlerhaftigkeit oder Rechtswidrigkeit der Regelung.

Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Auffassung bei sämtlichen Sozialgerichten durchsetzen wird, oder ein anderes Gericht eine andere Entscheidung treffen wird. Die Entscheidung des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen ist jedenfalls wegweisend.

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