Jobcenter muss nach eigenem Fehler, Kosten einer Räumungsklage tragen

Jobcenter muss nach eigenem Fehler, Kosten einer Räumungsklage tragen

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat sich in einem Urteil vom 27.06.2017 (Az.: L9 AS1742/14) mit der Frage beschäftigt, ob das Jobcenter die Kosten einer Räumungsklage tragen muss,  wenn das Jobcenter zuvor einem Leistungsberechtigten die Kosten der Unterkunft verwehrt hat, obwohl dieser tatschlich einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hatte.

Grundsätzlich bestand Streit zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Jobcenter,  ob der Leistungsberechtigte überhaupt noch Erwerbsfähig war. Daher forderte das Jobcenter den Leistungsberechtigten auf, einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung zu stellen.  Außerdem bat das Jobcenter die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zu prüfen ob der Leistungsberechtigte noch Erwerbsfähig war. In dem konkreten Fall versagte das Jobcenter sämtliche Leistungen,  da der Leistungsberechtigte den Rentenantrag nicht ausfüllte und an die DRV übersendete.  Das Jobcenter begründete seine Entscheidung damit, dass der Leistungsberechtigte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.

Auf Grund der ausbleibenden Zahlungen durch das Jobcenter, konnte der Leistungsberechtigte seine Miete nicht mehr zahlen.  Daraufhin kündigte der Vermieter die Wohnung des Leistungsberechtigten und erhob vor dem Amtsgericht eine Räumungsklage.

In der Zwischenzeit teilte die DRV dem Jobcenter mit, dass die ausgefüllten Antragsformulare nun vorliegen.  Das Jobcenter bewilligte dem Leistungsberechtigten daraufhin die Leistungen nachdem SGB II. Außerdem wurden die Mietrückstände ausgeglichen. Daraufhin wurde die Räumungsklage zurückgezogen.  Das zuständige Amtsgericht setzte allerdings Gerichtskosten in Höhe von 857,68 EUR fest. Nun ergab sich die Streitfrage, wer die Gerichtskosten tragen muss.

Das Jobcenter weigerte sich die Gerichtskosten zu übernehmen.  In der ersten Instanz vor dem Sozialgericht Konstanz gewann das Jobcenter noch mit der Argumentation,  dass die Kosten der Räumungsklage in keinem Zusammenhang mit dem Bedarf an Wohnraum stehen würden.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sah die Streitfrage allerdings anders. Es sei nicht ersichtlich,  dass die Abgabe von Antragsformularen der DRV zur Klärung des Sachverhalts überhaupt erforderlich gewesen wäre. Eine Verknüpfung der Antragsformularen mit dem Verfahren zur Klärung der Erwerbsfähigkeit bestehe nicht.

Des Weiteren habe das Jobcenter nur fehlerhaft von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Das Jobcenter habe jedenfalls zu seiner Ermessensentscheidung keine hinreichenden Angaben in dem Vertagungsbescheid gemacht. Des Weiteren hätte der Betroffene entweder einen Anspruch gegenüber dem Jobcenter oder zumindest gegen das Sozialamt gehabt.  Außerdem habe das Jobcenter nicht geprüft, ob der Leistungsberechtigte auf Grund seiner Erkrankung überhaupt zur Abgabe der Anträge in der Lage war. Insgesamt sei die Begründung des Jobcenters unzureichend gewesen.

Auf Grund der mangelnden Begründung des Jobcenters, war die Aufhebung der Leistungen nach dem SGB II falsch.

Die Behörde musste folglich auch die Kosten für die Räumungsklage tragen. Allerdings stellte das Landessozialgericht auch fest,  dass es sich nicht um Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II handelt. Anspruchsgrundlage sei alleine § 22 Abs. 1 SGB II. Danach seien die Gerichtskosten der Räumungsklage Kosten der Unterkunft und Heizung.

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