Das Sozialgericht Freiburg musste sich in seinem Urteil vom 06.07.2017 (S 16 AS 3644/16) mit der Frage beschäftigen, ob die Kosten für einen PKW-Stellplatz, zu den Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II gehören, wenn die Kosten für den Stellplatz, der Wohnung vertraglich zugeordnet sind.
Geklagt hatte ein nach dem SGB II Leistungsberechtigter der eine Wohnung angemietet hatte. Die Kaltmiete sollte 400,00 EUR zuzüglich 20,00 EUR für einen Stellplatz betragen. Das zuständige Jobcenter erkannte die Kosten für den Stellplatz nicht an, da dieses die Auffassung vertreten hatte, die Kosten für den Stellplatz nicht zu den Kosten der Unterkunft gehören. Dabei sei es auch unerheblich, dass die Vermietung des Stellplatzes an den die Vermietung der Wohnung gebunden sei.
Gegen diese Entscheidung legte der spätere Kläger zunächst erfolglos Widerspruch ein. Daher klagte der Betroffene gegen den Widerspruchsbescheid. Parallel versuchte der Betroffene den Stellplatz unterzuvermieten. Dies ist ihm allerdings nicht gelungen. Seine Bemühungen wies er gegenüber dem Jobcenter und dem Sozialgericht nach.
Das Sozialgericht Freiburg entschied daraufhin, dass zu den Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 SGB II auch die Kosten in Höhe von 20,00 EUR für den Stellplatz gehören. Dies Kosten waren daher auch durch das Jobcenter zu übernehmen, da die Wohnkosten auch bei Berücksichtigung der Kosten für den Stellplatz immer noch angemessen waren. Es ist davon auszugehen, dass die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn die Wohnung bei Zusammenrechnung nicht mehr angemessen wäre. (Die Entscheidung des Sozialgerichts dürfte auch auf Garagen übertragbar sein).
Dass die Kosten für den Stellplatz auch den Kosten der Unterkunft gehören lag in diesem konkreten Fall unter anderem auch daran, dass der Stellplatz untrennbar mit der Wohnung angemietet wurde. Bei den Stellplatzkosten handelte es sich damit um unausweichliche Wohnnebenkosten und damit um Kosten der Unterkunft. Hätte der Kläger den Stellplatz separat angemietet, wären die Kosten durch das Jobcenter nicht zu übernehmen gewesen.
Das Sozialgericht Freiburg stütze seine Entscheidung dabei auch auf die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes. Dieses hatte in der Vergangenheit bereits entschieden, dass die Kosten für einen Stellplatz ausnahmsweise mit Berücksichtigt werden müssen, wenn der Stellplatz oder die Garage nicht von der Wohnung abtrennbar ist und die Wohnung insgesamt noch als angemessen angesehen werden kann. (vgl. BSG Urteil vom 16.06.2015, B 4 44/14 R).