Kann das Jobcenter eine Sanktion verhängen, wenn ein Hartz-IV-Empfänger sich weigert eine neue Arbeitsstelle anzunehmen, wenn dieser bereit ein Anstellungsverhältnis hat.

Kann das Jobcenter eine Sanktion verhängen, wenn ein Hartz-IV-Empfänger sich weigert eine neue Arbeitsstelle anzunehmen, wenn dieser bereit ein Anstellungsverhältnis hat.

Das Jobcenter übersendet Hartz-IV-Empfängern immer wieder Arbeitsangebote. Diese Arbeitsangebote muss der Hartz-IV-Empfänger grundsätzlich annehmen. Jeder Leistungsberechtigte ist verpflichtet, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle anzunehmen. Macht er dies nicht, kann das Jobcenter eine Sanktion gem. § 31 Abs. 1 S. Nr. 2, 3 SGB II, § 31a Abs. 1 SGB II erlassen. Das bedeutet beispielsweise, dass das 10 % des Regelbedarfes für eine bestimmte Zeit nicht mehr ausbezahlt.

In manchen Fällen übersendet das Jobcenter auch neue Arbeitsangebote mit der Aufforderung dieses anzunehmen, wenn sich der Leistungsberechtigte bereits in einem anderen Anstellungsverhältnis befindet. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob der Jobcenter in jedem Fall den Wechsel des Arbeitsplatzes verlangen kann. Häufig kündigt das Jobcenter aber bereits zu diesem Zeitpunkt die Verhängung der einer Sanktion an, wenn der Leistungsberechtigte die neue Arbeitsstelle nicht annimmt.

Mit dieser Frage musste sich auch das Sozialgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 12.12.2017 (S 96 AS 14965/17 ER) beschäftigten.

In dem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Berlin, hatte das Jobcenter einen Sanktionsbescheid erlassen, da die Leistungsempfängerin einen Vollzeitjob nicht angenommen hat. Die Leistungsempfängerin hatte zu diesem Zeitpunkt allerdings eine Teilzeitstelle. Daher hätte die Leistungsberechtigte ihre Teilzeitstelle zunächst kündigen müssen.

Gegen den Sanktionsbescheid hat die Betroffene Widerspruch eingelegt. Gleichzeitig hat die Antragstellerin vor dem Sozialgericht Berlin einen Antrag auf Anordnung der Aufschiebenden Wirkung gestellt.

Das Sozialgericht Berlin hat dem Antrag stattgegeben und die Aufschiebende Wirkung angeordnet. Dies begründete das Gericht damit, dass für die Antragstellerin ein wichtiger Grund dafür vorlag, die Vollzeitstelle nicht anzunehmen.

Grundsätzlich ist nach § 10 SGB II einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person jede Arbeit zumutbar. In dem konkreten Einzelfall war aber zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin für die Antragstellerin ihre alte Arbeitsstelle kündigen müsste. So berücksichtigte das Sozialgericht beispielsweise, dass durch die neue Arbeitsstelle auch eine neue Probezeit auf die Antragstellerin zukommen würde. Des Weiteren müssen auch Aspekte wie die Betreuung von Kindern mitberücksichtigt werden. Außerdem war davon auszugehen, dass auch die neue Arbeitsstelle nicht den gesamten Bedarf der Bedarfsgemeinschaft gedeckt hätte.

Nach Abwägung der Gesamtumstände kam das Sozialgericht Berlin schließlich zu dem Ergebnis, dass es der Antragstellerin nicht zumutbar war, die neue Arbeitsstelle anzutreten. Daher hat das Sozialgericht auch die aufschiebende Wirkung des Sanktionsbescheides angeordnet.

Schreibe einen Kommentar