Ein Umzug muss auch für Kinder zumutbar sein.

Ein Umzug muss auch für Kinder zumutbar sein.

Leistungsberechtigte nach dem SGB II erhalten zum einem Regelleistungen. Zum anderen zahlt das Jobcenter auch die Kosten der Unterkunft. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese anmessen sind.

Ist das Jobcenter der Auffassung, dass die Kosten nicht (mehr) angemessen sind, wird das Jobcenter dem Hartz-4-Empfänger eine Aufforderung zur Senkung der Kosten übersenden. Der Hartz-4 Empfänger wird dann aufgefordert die Wohnkosten zu senken. Dafür wird dem Leistungsberechtigten sechs Monate Zeit gegeben. Sollte es nicht gelingen, die Wohnkosten innerhalb dieser Zeit zu senken, wird dem Leistungsberechtigten nichts anderes übrigbleiben, als sich eine neue Wohnung zu suchen und umzuziehen. Schafft ein Hartz-4 Empfänger nicht seine Wohnkosten zu senken oder kommt dieser Aufforderung nicht nach, wird das Jobcenter in aller Regel nach Ablauf der sechs Monate nur noch die angemessen Wohnkostenübernehmen. Der restliche Betrag muss dann aus dem Regelbedarf aufgebracht werden.

In diesem Zusammenhang kommt es zwischen Leistungsberechtigten und dem Jobcenter immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen. So musste sich auch das Landesssozialgericht Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 01.06.2018 (L 6 AS 86/18 B ER) mit der Frage auseinandersetzen, ob ein wiederholter Schulwechsel auf Grund eines weiteren Schulwechsels zumutbar ist.

In diesem konkreten Fall ging es um einen Schüler der zum Schuljahr 2017/ 2018 bereits die Schule auf Grund von schlechten schulischen Leistungen gewechselt hat. Kurz darauf forderte das zuständige Jobcenter die Bedarfsgemeinschaft auf, die Wohnkosten zu senken und sich ggf. eine neue Wohnung zu suchen. Zwischenzeitlich hatten sich bereits die schulischen Leistungen stabilisiert.

Die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft konnte in dem gerichtlichen Verfahren dokumentieren, dass diese durchaus nach einer günstigeren Wohnung innerhalb des Schulbezirkes gesucht haben, aber keine angemessene Wohnung zu Verfügung stand.

Nach Auffassung des Gerichts war es der dem Schüler in diesem konkreten Einzelfall nicht zumutbar. Es lagen in besondere Umstände vor, die eine besondere Bindung an das nähere soziale Umfeld begründen und damit die Obliegenheit des Leistungsempfängers einschränkten, die Kosten der Unterkunft zu senken. Daher war es der Bedarfsgemeinschaft nicht zumutbar in einen weiter entfernten Stadtteil zu ziehen.

Die Entscheidung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein zeigt, dass in manchen Fällen ein Umzug nicht zumutbar ist. Aber auch in diesem Fällen ist es wichtig, nachweisen zu könne, dass tatsächlich keine angemessenen Wohnungen vorhanden sind. Die schlichte Behauptung wird nicht ausreichen.

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