Muss das Jobcenter bei einem Umzug die Renovierungskosten für die neue Wohnung übernehmen?

Muss das Jobcenter bei einem Umzug die Renovierungskosten für die neue Wohnung übernehmen?

Bei Umzügen entstehen immer wieder Probleme. Ein häufiges Problem kann es sein, dass zwar eine Wohnung gefunden wird, die vom Jobcenter auch als angemessen angesehen wird, diese zunächst aber renoviert werden muss. Dann stellt sich immer wieder die Frage, ob das Jobcenter die Renovierungskosten die bereits zum Einzug entstehen, übernehmen muss. Dabei beruft sich das Jobcenter dann häufig auf den neuen Mietvertrag. Ergibt sich aus diesem nicht, dass bei Einzug renoviert werden muss, werden diese Kosten auch nicht übernommen.

Mit der Frage, ob das Jobcenter die Kosten der Renovierung übernehmen muss, musste sich nun das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 29.01.2018 beschäftigen. Dieses hat das Jobcenter verpflichtet, die Einzugsrenovierung zu übernehmen.

Das Landessozialgericht kam zu dem Ergebnis, dass das Jobcenter die Kosten übernehmen muss, soweit diese angemessen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Renovierung mietvertraglich nicht vereinbart wurde. Die Angemessenheit der Einzugsrenovierungskosten, die grundsätzlich unabhängig von der Angemessenheit der Unterkunft selbst gegeben sein muss, ist laut Bundessozialgericht in drei Schritten zu prüfen.

Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Renovierung erforderlich ist, um die Bewohnbarkeit der Wohnung herzustellen. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine andere bereits renovierte Wohnung zur Verfügung steht. Im letzten Schritt ist dann zu prüfen, ob die Renovierungskosten der Höhe nach im Konkreten Einzelfall zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment erforderlich sind. Was zu den Standards einer solchen Wohnung konkret gehört führt immer wieder zu Streitigkeiten. Es ist aber geklärt, dass ein einfacher Wand- und Bodenbelag dazu gehört.

Ob die Einzugsrenovierung zur Herstellung der Bewohnbarkeit tatsächlich erforderlich waren richtet sich zum einem nach objektiven Kriterien zum anderen aber auch danach, ob die Kosten aus der vertretbaren Sicht des Hilfebedürftigen zu übernehmen waren.

Erst wenn alle drei Voraussetzungen zusammen vorliegen hat der Leistungsberechtigte einen Anspruch gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II auf Übernahme der Renovierungskosten. Auch wenn das Landessozialgericht in diesem konkreten Fall nun entschieden hat, dass das Jobcenter die Kosten übernehmen muss, wird es wahrscheinlich auch in Zukunft immer wieder Streit darüber geben ob eine bestimmte Wohnung renoviert werden muss.

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