Muss das Jobcenter die Kosten für eine Schulreise in die USA bezahlen.

Muss das Jobcenter die Kosten für eine Schulreise in die USA bezahlen.

Das Jobcenter ist gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB II verpflichtet, die tatsächlichen Kosten für eine Klassenfahrt oder einen Schulausflug zu übernehmen. Nun musste sich das sächsische Landessozialgericht in seiner Entscheidung vom 26.10.2017 (Az.: L 7 AS 209/14) mit der Frage beschäftigen, ob das Jobcenter auch die Kosten speziell für einen vierwöchigen Aufenthalt in den USA übernehmen muss. Zuvor wurden für eine Schülerin die Kostenübernahme für eine vom Sächsischen Staatministerium für Kultur geförderte Schulreise in die USA beantragt. Das Jobcenter verweigerte die Kostenübernahme. Das Jobcenter argumentierte, dass eine Kostenübernahme gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 SGB II nur dann erfolgt, wenn die Veranstaltung von der Schule organisiert und durchgeführt wird. Außerdem wurde argumentiert, dass die Schülerin die einzige aus der Klasse war die dieses Angebot in Anspruch genommen hat.

Gegen den Ablehnenden Bescheid wurde dann Widerspruch eingelegt. Als das Jobcenter daraufhin einen Widerspruchsbescheid erlassen hat, wurde Klage gegen den Bescheid erhoben.

Das sächsische Landessozialgericht sowie die Vorinstanz sind zu dem Ergebnis gekommen, dass das Jobcenter verpflichtet war die Kosten in Höhe des Eigenanteils zu übernehmen.

Das Landessozialgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die konkrete Reise in die USA im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattgefunden hat. Bei dem ausländischen Schulbesuch der Klägerin handelt es sich auch um eine Klassenfahrt im Sinne des § 28 Abs. II S. 1 Nr. 2 SGB II. Eine abstrakt und generell gültige Definition des Begriffs Klassenfahrt existiert nicht. Daher war der Begriff Klassenfahrt durch das Gericht auszulegen. Nach Ansicht des Landessozialgerichtes ist es für eine Klassenfahrt nicht notwendig, dass diese im Klassenverband durchgerührt werden muss. Ausreichend sei vielmehr, dass die Reise innerhalb eines Kursverbandes, einer Tutorengruppe oder einer Jahrgangstufe handelt. Au0erdem sei es für die Kostenübernahme unerheblich, ob die Fahrt freiwillig oder verpflichtend ist. Genauso unerheblich ist es, dass kein weiterer Schüler oder keine Schülerin aus der Klasse an dieser Fahrt teilgenommen haben.

Somit musste das Jobcenter im Ergebnis den Eigenanteil für die Fahrt in die USA übernehmen.

Es herrscht immer wieder Streit darüber, welche Kosten das Jobcenter für Schüler übernehmen muss. Es wurde bereits über die Themen Schulbücher, Schülerbeförderungskosten, sowie den grafischen Taschenrechner berichtet.

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